Statuten Badminton Verband Ostschweiz

1. Name, Sitz, Verbandsjahr

1.1 Name, Sitz
Unter dem Namen Badminton Verband Ostschweiz (BVO) besteht eine konfessionell und politisch neutrale Dachorganisation von Vereinen, die den Badmintonsport in der Region Ostschweiz betreiben.
Die Bestimmungen vom ZGB 60 ff. gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Als Sitz gilt der Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Bei Fehlen bestimmt der Restvorstand den Sitz.

 

1.2 Verbandsjahr

Das Verbandsjahr dauert vom 1. Mai - 30. April.

2. Zweck, Mittel

2.1 Zweck

Der Badminton Verband Ostschweiz bezweckt die Ausarbeitung und Verankerung des Badmintonsportes im Sinne der Statuten des Schweiz. Badmintonverbandes SBV.

 

2.2 Mittel

Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der BVO über Beiträge der Mitgliedervereine. Er kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

3. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des BVO haftet nur dessen Vermögen. Jeder persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Mitgliedschaft

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder den Badmintonsport in der Ostschweiz betreibende Verein werden, der folgende Bedingungen erfüllt:

  • Konstituierung als Verein gemäss ZGB Art. 60 ff.
  • Anerkennung der Statuten des BVO
  • Anmeldung zur Mitgliedschaft im SBV

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch hin, das bis spätestens 15. März dem Präsidenten des BVO unterbreitet werden muss. Über die definitive Aufnahme entscheidet die darauffolgende Delegiertenversammlung des BVO durch Mehrheitsbeschluss.

 

Der Vorstand des BVO leitet die Anmeldung mit Empfehlung an den SBV weiter, der seinerseits den neuen Club anlässlich seiner DV aufnimmt.

 

4.2 Verbandsabgaben

Die Verbandsabgaben werden alljährlich anlässlich der Delegiertenversammlung festgelegt.

 

Die Mitgliederbeiträge können jedoch auch während des Verbandsjahres geändert werden, sofern ein begründeter Anlass besteht. Dies kann jedoch nur durch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung erreicht werden (5.2).

 

4.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem BVO ist nur durch schriftliche Anzeige bis 15. März möglich. Bei Untergang der Rechtspersönlichkeit erlischt die Mitgliedschaft. Die Beiträge sind für das Austritts- oder Ausschlussjahr voll zu bezahlen. Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

4.4 Ausschluss

Der Ausschluss aus dem BVO kann durch die Delegiertenversammlung aus wichtigen Gründen beschlossen werden, insbesondere wenn ein Mitglied:

  1. die Statuten des BVO/SBV absichtlich oder grobfahrlässig verletzt;
  2. seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt;
  3. die rechtsgültigen Beschlüsse des BVO/SBV nicht einhält;
  4. oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des BVO/SBV schädigt.

5. Organe

5.1 Arten

Der BVO besteht aus folgenden Organen:

a) Delegiertenversammlung

b) Vorstand

c) Rechnungsrevisoren

 

5.2 Delegiertenversammlung

Die DV bildet das oberste Organ des BVO. Eine ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich nach Abschluss des Verbandsjahres statt.

Zur DV werden die Mitgliedervereine drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste, der Anträge der Mitglieder sowie den Vorschlägen des Vorstandes.

Eine ausserordentliche DV kann vom Vorstand oder einem Fünftel aller Mitgliedervereine einberufen werden. Sie hat frühestens vier und spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens stattzufinden. Die Einladung muss spätestens drei Wochen vor der ausserordentlichen DV erfolgen.

Die ordentliche bzw. ausserordentliche DV hat folgende Befugnisse:

a) Genehmigung des Protokolles

b) Jahresberichte

c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Aufnahme neuer Vereine

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

g) Budget

h) Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder

i) Wahl der Rechnungsrevisoren

j) Beschlussfassung über Anträge

k) Entscheide über Rekurse

l) Ehrungen

m) Beschlussfassung über die Fusion oder Auflösung des Verbandes

 

Anträge an die DV sind schriftlich bis 15. März an den Präsidenten zu richten. Verspätet eingehende Anträge werden nicht behandelt.

5.3 Stimmrecht

Jeder Mitgliederverein entsendet zur Delegiertenversammlung zwei Vertreter; jedem Vertreter steht bei Abstimmungen eine Stimme zu. Vertretung ist nicht möglich. Der Vorstand ist mit Ausnahme des Präsidenten stimmberechtigt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stimmentscheid.

Verbandsbeschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden.

 

5.4 Beschlussfähigkeit

Die DV ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Verbandsmitglieder anwesend sind. Wird die Beschlussfähigkeit an der DV nicht erreicht, so ist eine zweite, ausserordentliche DV innert vier Wochen neu einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

5.5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Die Delegiertenversammlung ernennt den Präsidenten. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selbst. Die so ernannten Vorstandsmitglieder werden jeweils an der DV bestätigt.

 

5.6 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, wobei das Jahr von einer ordentlichen DV zur anderen ordentlichen DV gerechnet wird.

 

5.7 Spesenregelung

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Spesen werden den Vorstandsmitgliedern aus der Verbandskassa vergütet.

 

5.8 Rechnungsrevisoren

Der Rechnungsrevisor und sein Stellvertreter werden von der DV gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Rechnungsrevisor resp. sein Stellvertreter hat die Jahresrechnung und den Vermögensstand, sowie die Kassaführung zu prüfen und Antrag zu erstatten.

 

5.9 Kommissionen

Der Vorstand ist ermächtigt, zur Behandlung spezieller Fragen Kommissionen zu bilden.

 

5.10 Reglemente und Weisungen

Der Vorstand ist ermächtigt, spezielle Reglemente und Weisungen zu erstellen. Eventuelle Rekurse sind zu Handen der DV bis 15. März einzureichen.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Auflösung

Die Auflösung des BVO kann jederzeit durch die DV herbeigeführt werden, sofern drei Viertel der Mitgliedervereine zustimmen.

 

6.2 Verwendung des Vermögens

Die die Auflösung beschliessende DV entscheidet über die Verwendung des verbleibenden Verbandsvermögens nach durchgeführter Liquidation des BVO. Eine Rückerstattung an die Mitgliedervereine ist nicht gestattet.

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der DV vom 3. Mai 1995 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 9. April 1976.